Allgemeine Informationen zur DSGVO
Was ist DSGVO?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), englisch General Data Protection Regulation (GDPR), ist eine vom Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission beschlossene Verordnung mit dem Ziel, die Rechte für EU-Bürger hinsichtlich des Datenschutzes zu stärken und zu vereinheitlichen. Konkrete Ziele sind:
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
Der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
Sicherstellung, dass der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten wird.
Dieser Rechtsrahmen ersetzt die derzeitige EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) mit zusätzlichen bislang geltenden Anforderungen. Die neue EU-Datenschutzregelung erweitert den Geltungsbereich des EU-Datenschutzrechts auf alle Unternehmen auch außerhalb der EU, sobald diese Daten von EU-Bürgern verarbeiten.
Macht die EU-Datenschutz-Grundverordnung einen Unterschied bei B2B und B2C?
Die DSGVO unterscheidet nicht zwischen B2B und B2C, sondern gilt nach Art. 2 Abs. 1 für beide gleichermaßen. Hintergrund dafür ist, dass die Datenschutz-Grundverordnung dem Schutz natürlicher Personen statt juristischer Personen gilt. Da jedoch die Versendung von Werbemitteln an B2B-Adressen in den meisten Fällen direkt an Funktionsträger der juristischen Personen, sprich personenbezogen erfolgt, finder die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung auch hier Anwendung, sofern konkrete Personen wie Mitarbeiter angesprochen werden.
Wann tritt die DSGVO in Kraft?
Der Text der DSGVO wurden im Mai 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 20.Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, gilt jedoch verbindlich und unmittelbar erst ab dem 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten. Einer Verlängerung der Übergangsfrist ist nicht geplant.
Für wen gilt die EU-DSGVO?
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für Personen und Körperschaften jeglicher Größe, die personenbezogene Daten von EU-Einwohnern verarbeiten, unabhängig davon, wo der Verarbeiter sich befindet. Diese Regelungen gelten ebenso für Datenrechner und Datenverarbeiter, einschließlich Dritter wie Cloud-Provider.
Wo gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?
Der Räumliche Anwendungsbereich ist in Art. 3 DSGVO geregelt. Darin heißt es, dass die Datenschutz-Grundverordnung für alle 28 EU-Mitgliedsstaaten und für Unternehmen und Organisationen außerhalb der EU gilt, sofern die Datenverarbeitung EU-Bürgerinnen und Bürger betrifft. Es ist unerheblich, ob die betreffende Person sich kurz- oder längerfristig in der EU aufhält. Die Staatsangehörigkeit oder der Status als Unionsbürger spielt hier keine Rolle. Dieser räumliche Anwendungsbereich ist nachträglich vertraglich nicht änderbar.
Auch ist es unerheblich, welche Art Dienstleistung oder Produkte Unternehmen oder Organisationen anbieten. Entscheidend ist allein, ob hier personenbezogene Daten von EU-Bürgerinnen und Bürgern erhoben und verarbeitet werden.
Welche Strafen drohen bei Datenschutzverstöße?
Datenschutzverstöße werden ab dem 25. Mai 2018 stärker bestraft. Die Höchststrafe für Unternehmen und Organisationen bei Nichteinhaltung der Datenschutz-Grundverordnung kann nach Art. 83 (5) DSGVO bis zu 20 Mio. € oder 4% des jährlichen weltweiten Umsatzes betragen, je nachdem welcher Wert größer ist.
Es gibt nach Art. 83 (4) DSGVO einen abgestuften Ansatz zu Geldstrafen, z.B. Ein Unternehmen kann mit 2% verurteilt werden, weil er seine Aufzeichnungen nicht in der richtigen Reihenfolge hat (Artikel 28), ohne die Überwachungsbehörde darüber zu benachrichtigen und die Betroffenen über einen Verstoß ausreichend zu informieren oder keine Folgenabschätzung durchzuführen.
Gibt es ein Zertifikat, das bescheinigt, dass man DSGVO-konform ist?
Es wird einen Zertifizierungsprozess geben und Unternehmen, die diese Zertifizierung anbieten. Ein solches Zertifikat ist in der neuen Verordnung vorgesehen. Doch zum jetzigen Zeitpunkt warten wir noch auf eine solche spezifische Genehmigung, die die Datenüberwachungsbehörden an Drittfirmen erteilen.
Was ist geblieben? Welche Regeln gelten unter der Datenschutz-Grundverordnung weiterhin?
Nicht alles wird sich unter der neuen EU-DSGVO ändern. Folgende Bestimmungen gelten auch weiterhin:
Das primäre Ziel, die Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Person zu schützen, bleibt bestehen. Insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bleibt unberührt.
Das zweite Grundsatz, dass keine personenbezogenen Daten erhoben oder verarbeitet werden dürfen, solange eine Rechtsvorschrift etwas Anderes bestimmt, bleibt in Kraft. Ausnahmen werden weiterhin streng reguliert.
Die Verarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten unterliegen weiterhin strengen Voraussetzungen. Eine vorherige Einwilligung des Betroffenen bleibt ebenfalls Pflicht.
Unternehmen, deren Hauptaktivität die Datenerhebung und Datenverarbeitung von natürlichen Personen ist, benötigen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Die jeweilige Zweckbestimmung ist für eine Weiterverarbeitung entscheidend und bedürfen einer entsprechenden Transparenz. Eine Zweckentfremdung von personenbezogene Daten bleibt verboten.
Was wird sich mit der neuen DSGVO konkret ändern?
Das sind die 8 Schlüsseländerungen:
Eindeutige Definition von personenbezogenen Daten: Sämtliche Daten, die der Identifizierung einer Person dient
Mehr Rechte für natürliche Personen
Ausdrückliche Zustimmung erforderlich
Recht auf Vergessen
Information, welche Daten wo und seit wann gespeichert werden
Höhere Bußgelder bei Verstößen
Extraterritoriale Anwendung: Es zählt alleinig, wohin die Daten fließen und nicht von wo man operiert.
Risikobasierte Rechenschaftspflicht: Der Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass alle wirksamen Maßnahmen ergriffen werden.
Mitteilungspflicht bei Verletzungen: Bei einer Datenverletzung muss der Verantwortlich innerhalb von 72 Stunden die Betroffenen darüber informieren.
Konkretere Bestimmung wann ein Datenschutzbeauftragter zu ernennen ist.
Datenschutz nach Entwurf.
Übermittlung der Daten an betroffene Personen, Kontrolle ihrer Daten
Strengere technische und organisatorische Maßnahme
Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?
Nach Artikel 37 DSGVO ist ein Datenschutzbeauftragten zu ernennen, sofern
die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird (Gerichte ausgenommen),
die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, bei dem eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich ist oder
die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.
Diese Bestimmung einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen gilt für Datenverantwortliche als auch für Datenverarbeiter, unabhängig von ihrer Größe. Die Verordnung erfordert die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten in drei Einzelfällen (mehr Informationen über Wie bereite ich mich auf GDPR vor?).
Die Nichteinhaltung der DPO-Verpflichtung kann bis zu 2% des weltweiten Umsatzes oder 10 Mio. € / 8 Mio. € erhoben werden, je nachdem, welcher Wert höher ist. Wenn ein Unternehmen beschließt, keinen DPO zu ernennen, müssen die Gründe für diese Entscheidung aufgezeichnet werden, die zeigen, dass alle relevanten Faktoren berücksichtigt wurden.
Was ist unter risikobasierte Rechenschaftspflicht zu verstehen?
Die Datenschutz-Grundverordnung stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen. Neben Verschärfungen einzelner Vorschriften nimmt die risikobasierte Rechenschaftspflicht („Accountability“) gemäß Art.5 (2) DSGVO von nun an eine wichtige Rolle ein. Hiermit ist gemeint, dass der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen hat, dass alle wirksamen Maßnahmen ergriffen werden, inkl. die unter Art. 5 (1) DSGVO definierten Bestimmungen, um die DSGVO Grundsätze und Verpflichtung ordnungsgemäß umzusetzen. All das hat er nachzuweisen („Rechenschaftspflicht“).
Diese Rechenschaftspflicht wirkt sich unter anderem auf Verträge, Datenschutzerklärungen, Risikobewertung und Aufbewahrungsveranstaltungen aus.
Welche konkreten Maßnahmen muss ich treffen?
Schritt 1: Alle Mitarbeiter für das Thema DSGVO sensibilisieren
Damit die neue EU Datenschutz-Grundverordnung im Unternehmen problemlos umgesetzt werden kann, müssen alle Parteien ausreichend involviert werden. Stellen Sie sicher, dass das gesamte Team inklusive die Geschäftsführung ausreichend Kenntnis über die DSGVO und dessen Auswirkung auf Ihr Unternehmen erhält.Die Entscheider benötigen ausreichend Kenntnisse, um eine interne Absegnung zu garantieren. Mitarbeiter, die operative Tätigkeiten ausüben, wie E-Mail Kampagnen erstellen und versenden oder Opt-in Formulare einrichten, müssen über die rechtlichen Gegebenheiten ebenso Bescheid wissen, um ordnungsgemäß zu agieren.
Schritt 2: Datenstatus und Dokumentationen hinsichtlich Vereinbarkeit mit DSGVO prüfen
Überprüfen Sie Ihren aktuellen Datenstatus und Ihre Dokumente hinsichtlich folgender Fragestellungen:
Welche persönlichen Daten besitzen Sie bereits?
Woher haben Sie diese Daten und an wen haben Sie diese weitergegeben?
Wo sind Ihre Schwachstellen und wo können Sie haftbar gemacht werden?
Wo befinden sich Ihre Daten derzeit? Klassifizieren diese Informationen!
Wie lange sind diese Daten in Ihrem Systemen gespeichert und wann werden diese gelöscht?
Schritt 3: Eigene Datenschutzerklärung and EU Datenschutz-Grundverordnung anpassen
Überprüfen Sie Ihre derzeitige Datenschutzerklärung:
Inwiefern die eigene Datenschutzerklärung mit den DSGVO Regularien übereinstimmen und ob Aktualisierungen vorgenommen werden müssen,
Privatsphäre durch Design und Standards in alle Projekte einbetten (Sammeln Sie nicht mehr persönliche Daten als Sie benötigen, verwenden Sie Anonymisierung, Pseudonymisierung und Verschlüsselung).
Schritt 4: Rechte der betroffenen Personen
Die Datenschutz-Grundverordnung stärkt die Rechte für EU-Bürger hinsichtlich des Datenschutzes und vereinheitlicht dies in erheblichen Maße.
Überprüfen Sie Ihre aktuellen Verfahren, um sicherzustellen, dass Sie in der Lage sind, alle Rechte der betroffenen Personen gemäß Art. 12-23 DSGVO zu erfüllen. Hierzu gehen das Recht:
die betreffende Person über Änderungen hinsichtlich der eigenen personenbezogenen Daten in transparenter, verständlicher, präziser Weise ausreichend in einer klaren und einfachen Sprache zu informieren (Art. 12 DSGVO).
die betreffende Person bei der Erhebung von personenbezogene Daten zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten, u.a folgende Informationen mit: a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters, b) ggf. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen sowie d) die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Art 13 DSGVO).
Recht vergessen zu werden sowie Daten gelöscht zu bekommen sowie bei Bedarf eine Kopie der personenbezogenen Daten zu erhalten (innerhalb eines Monats kostenlos). Damit ist gemeint, dass der Verantwortlichen die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen hat, sofern u.a. die erhobenen Daten nicht mehr notwendig sind (Art. 17 Abs. 1a DSGVO), die Personen die Einwilligung widerruft (Art. 17. Abs. 1b+c DSGVO), die Daten unrechtmäßig erhoben wurden (Art. 17 Abs. 1d DSGVO). Ausnahmen hiervon regelt Art. 17 Abs. 3 DSGVO.
auf Datenportabilität und damit die erhobenen personenbezogenen Daten elektronisch in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format ohne Behinderung durch den Verantwortlichen zu erhalten (Art. 20 DSGVO).
auf automatisierte Entscheidungen und der Verhinderung von Profiling (Art. 22 DSGVO).
Schritt 5: Zustimmung der Betroffenen einholen
Werten Sie aus wie, Sie nach Zustimmung suchen, diese erreichen und aufzeichnen:
Sind Ihre Aufzeichnungen vollständig, aktuell und sicher?
Haben Sie eine eindeutige, ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung aller personenbezogenen Daten?
Brauchen Sie die Zustimmung von einer Person, die elterliche Verantwortung hat? (Kinder können ihre eigene Zustimmung ab 16 Jahren geben, dieses Mindestalter kann in Großbritannien auf 13 Jahre gesenkt werden)
Schritt 6: Sicherstellen, dass Datenverletzungen erkannt werden
Stellen Sie sicher, dass Sie über geeignete Verfahren verfügen, um Datenverletzungen zu erkennen, darüber zu berichten und zu untersuchen.
Schritt 7: Datenschutz durch Technikgestaltung, datenschutzfreundliche Voreinstellungen und Datenschutzerklärung
Machen Sie sich mit der Datenschutzerklärung und den datenschutzfreundlichen Voreinstellungen vertraut und erarbeiten Sie, wann und wie Sie diese in Ihrer Organisation implementieren (Hinweis: Freistellungen für kleine Unternehmen und geringe Datennutzung).
Bestimmen Sie, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten ernennen / vergeben müssen, der für die Einhaltung der Daten verantwortlich ist, unabhängig handelt und der Führungsetage berichtet.
Vergewissern Sie sich, dass Ihre Verträge mit Dritten die neuen Bestimmungen enthalten.
Schritt 8: Datenschutzbeauftragten festlegen
Der Datenschutzbeauftragte ist eine Person, entweder ein Angestellter oder ein externer Berater – er hat die formale Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzerklärung innerhalb eines Unternehmens. Ein Datenschutzbeauftragter muss gemäß Art. 37 DSGVO